Aktuell

Entwurf einer neuen Jagdverordnung

Copyright ÖJVÖkologischer Jagdverein Hessen e.V. 

Ideen und Anregungen zum Entwurf der Hessischen Jagdverordnung und Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Jägerprüfungsordnung

Grundsätze

Der Ökologische Jagdverein Hessen (ÖJV) tritt für eine Jagd ein, die von der Achtung gegenüber den Wildtieren als Mitgeschöpfe einerseits, sowie dem Respekt vor den Belangen des Grundeigentums und der Gesellschaft andererseits getragen ist. Dazu werden an den jeweiligen Lebensraum angepasste artenreiche Wildbestände mit heimischen Tierarten angestrebt. Naturnahe Lebensräume, insbesondere standorttypische Waldgesellschaften mit einer vielfältigen autochthonen Pflanzen- und Tierwelt sollen durch die Unterstützung einer Jagd, die sich diesen Zielen unterordnet, geschaffen, erhalten bzw. gefördert werden. Zeitgemäßes ökologisches und wildbiologisches Wissen sowie umfassendes handwerkliches Können sind Grundvoraussetzungen für die ökologische Jagd. Wir begrüßen daher ausdrücklich die Anpassung des jagdlichen Regelwerks an die vielfach veränderten Umweltverhältnisse.

Jagd ist im Rahmen des Nachhaltigkeitsgrundsatzes die legitime Nutzung von Wildtieren. Ökologisches Jagen setzt den tierschutzrechtlichen Grundsatz um, dass Wildtieren keine unnötigen Störungen zugemutet oder Schmerzen zugefügt werden und sie nur bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes getötet werden dürfen. Vernünftige Gründe für die Bejagung sind eine sinnvolle Verwertung des Tieres (Fleisch, Fell), die Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen und die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie des Naturhaushaltes und der Landeskultur sofern Probleme nachgewiesen werden und durch jagdliche Regulierung behoben werden können.

Das Töten von Tieren, ohne sie sinnvoll zu nutzen, widerspricht dem Grundverständnis einer ökologischen, ethisch verantwortungsvollen Jagd. Die Erlegung nur um der Trophäe willen oder das sinnlose Töten zum Ausschalten vermeintlicher Nahrungskonkurrenten (z.B. Fuchs) wird abgelehnt. Der ÖJV lehnt aus Tierschutzgründen grundsätzlich die Bau- und Fallenjagd ab.

Wir sehen die Anpassung des jagdlichen Regelwerkes in Hessen als Schritt in die richtige Richtung, möchten in Teilbereichen aber auch Änderungen oder Ergänzungen einbringen:

Erster Teil:  Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen

§ 1 Weitere Tierarten die dem Jagdrecht unterliegen

  1. Haarwild

Die Aufnahme von Marderhund, Mink, Nutria und Waschbär in das Jagdrecht ist juristisch sinnvoll und ökologisch vertretbar, sofern unsere oben erwähnten Grundsätze beachtet werden. Dies können wir aktuell für den weitgehend vegetarisch lebenden Sumpfbiber (Nutria) nicht erkennen. Mit nur knapp 400 erlegten Tieren in Hessen ist eine regulierende Wirkung der Jagd fragwürdig. Ferner besteht in Bibergebieten eine hohe Verwechslungsgefahr. Die Aufnahme des Nutrias in das Jagdrecht sollte daher zunächst um eine ganzjährige Schonzeit – zumindest in Bibergebieten - ergänzt werden.
Der Mink ist vom europäischen Nerz ausgesprochen schwer zu unterscheiden. Aufgrund dieser Verwechslungsgefahr sollte Bejagung, - dem Bisam gleich - Spezialisten vorbehalten bleiben. 

  1. Federwild

Eine Jagdzeit für Elster und Rabenkrähe lehnen wir ab. Diese Tiere sind durch die Jagd nicht zu regulieren und werden keiner Verwertung zugeführt.  Zudem besteht bei der Rabenkrähe eine hohe Verwechslungsfahr mit den geschützten Arten Dohle und Saatkrähe. 

Zweiter Teil: Jagd- und Schonzeiten

Wildtiere brauchen Ruhe vor unnötigen jagdlichen Störungen. Daher ist denjenigen Jagdstrategien und -methoden der Vorzug zu geben, welche den größten Erfolg bei geringster Störung versprechen. Schwerpunkt- und Intervallbejagung, verbunden mit Jagdruhephasen einerseits, kombiniert mit Sammelansitzen sowie (möglichst revierübergreifenden) Drück- und Stöberjagden sind zielführende Elemente einer ökologischen und tierschutzgerechten Jagdausübung. Dazu bedarf es der Synchronisierung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der regionalen Aktivitätsphasen des Wildes. Jagdruhephasen z. B im Februar/März bzw. in den Sommermonaten gehören zu einem zeitgemäßen Jagdmanagement.

§ 2 Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tierarten

Einer ganzjährigen Jagdzeit für Marderhund, Mink, Nutria und Waschbär können wir aus Gründen des Tierschutzes nicht zustimmen. Für die Phase der Jungenaufzucht sollte unbedingt eine Schonzeit festgelegt werden (z. B. 1. Mai bis 31. Juli). Eine festgesetzte Schonzeit bietet unserer Meinung nach einen höheren Schutz als das allgemeine Verbot Elterntiere zu erlegen.

§ 3 Jagdzeiten für nach Bundessrecht jagdbare Tierarten

Der ÖJV begrüßt die Anpassung der Jagdzeit beim Rehbock und die Vereinfachung der Jagdzeiten beim Rotwild. Um die Jagdzeiten beim Schalenwild­­­­ synchron zu gestalten, empfehlen wir, auch dem Dam- und Sikawild eine Jagdzeit im Mai und August zu geben (Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Mai; Kälber 1. August bis 31. Januar). Ferner empfehlen wir die Aufhebung der Schonzeit für Bachen und Keiler im Frühjahr – zumindest in der Zeit vom 1. bis 31. Mai. Ähnlich wie bei den Wildkaninchen führt Schwarzwild ganzjährig Nachwuchs. Feste Zeiten für die Versorgung des Nachwuchses gibt es nicht. Die Erlegung von nichtführenden Bachen und Keilern - auch im Frühjahr - unterstützt die notwendige Reduzierung des Schwarzwildes erheblich. Ferner entstehen so beim Schalenwild zeitliche Jagdblöcke, die effektiv genutzt werden können.
Ebenso begrüßen wir die Aufhebung der Jagdzeiten bei Baummarder, Iltis, Hermelin und Mauswiesel. Eine Jagdzeit für den Fuchs in den Sommermonaten lehnen wir ab. Nach unserem Verständnis kann sich die Jagdzeit des Fuchses nur an der Verwertbarkeit des Balges orientieren. Wir regen daher eine Jagdzeit vom 15.11 bis 31.01. an.
Die Jagdzeit für den Feldhasen verstehen wir so, dass der Hase grundsätzlich hessenweit vom 1. Oktober bis 31. Dezember bejagt werden darf. So verstanden begrüßen wir ausdrücklich, die Besatzdichten der Hasen regional zu bewerten und ggf. eine Bejagung regional auszusetzen. Eine regionale Aufhebung der Jagdzeit sollte im Einvernehmen der unteren Natur- und Jagdbehörde auch für Teile eines Kreisgebietes erfolgen können.
Den Jagdzeiten beim Federwild stimmt der ÖJV weitgehend zu. Die Graugans sollte allerdings bei ausreichenden Beständen regional bejagt werden können, sie ist sinnvoll verwertbar. Mit etwa 750 Brutpaaren ist die Zahl der Gänse in Hessen noch gering. Es gibt bei den Vorkommen starke regionale Unterschiede. Daher regen wir – analog zu Feldhase und Stockente - ein wissenschaftliches Monitoring an, das regionale Freigaben ermöglicht. Für diesen Fall regen wir eine Jagdzeit synchron zur Kanadagans an. 

Dritter Teil: Jägerprüfung

§ 9 Schießprüfung
Wir begrüßen die Aufnahme des „Laufenden Keilers“ bei der jagdlichen Schießprüfung. Die Mindestanforderungen in den Schießdisziplinen würden wir gern erhöhen und einen regelmäßigen Schießnachweis (alle drei Jahre) befürworten. Wir vermissen ferner die alternative Disziplin „Tontaube“ zum Kipphasen.

Fünfter Teil: Hegegemeinschaften

§33 Weitere Mitglieder der Hegegemeinschaft
Unter 1. gehen wir davon aus, dass mit dem Begriff „Jägerschaft“ synonym „Jäger und Jägerinnen aus Hessen“ gemeint sind. Da fälschlicherweise „Jägerschaft“ oft mit dem „Landesjagdverband Hessen“ gleichgesetzt wird, wäre hier eine andere Wortwahl sinnvoll.

Mit dem § 34 wurde eine wichtige Chance vertan, die Rechte der Grundeigentümer angemessen zu stärken. Das Jagdrecht ist seit 1848 untrennbar an das Eigentum von Grund und Boden gebunden. Damit wurde dem Eigentümer richtigerweise die Entscheidungsgewalt zur Jagd auf den eigenen Grundstücken zugesprochen. §34 hebelt diese Regelung erneut völlig unnötig aus. Die Jagdausübungsberechtigten – also Jagdpächter – haben gleichrangig zu den Grundeigentümern ein Stimmrecht in der Hegegemeinschaft. Zusammen mit den fachkundigen Vertretern nach §33 können die Interessen der Grundeigentümer damit überstimmt werden.  Wir fordern daher, dass für alle Beschlüsse einer Hegegemeinschaft die Flächenmehrheit der anwesenden Jagdrechtsinhaber (Grundeigentümer) notwendig ist. § 34 ist entsprechend anzupassen.

In § 35 sollten die Ziffern 3 und 4 wie folgt geändert werden:

Zu 3.: das Hinwirken auf die Erfüllung der Abschusspläne und eine den wildbiologischen Erfordernissen entsprechende Bejagung des Schalenwildes unter Beachtung der land- und forstwirtschaftlichen Belange,
zu 4.: die Sicherung an den Lebensraum angepasster Wildbestände unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des § 21 HJagdG

Die Erarbeitung von Fütterungskonzepten nach §35 (Aufgaben der Hegegemeinschaft) ist unnötig (siehe unten) und daher zu streichen.

Sechster Teil: Voraussetzungen für die Fanggeräte und die Ausübung der Fallenjagd

§§ 37 bis 40 sind um ein grundsätzliches Fallenverbot zu ergänzen. Der Ökologische Jagdverband lehnt die Fallenjagd grundsätzlich als nicht tierschutzgerecht ab. Sollten einzelne Situationen entstehen, in denen Fallen nach sorgfältiger Abwägung unvermeidlich erscheinen (z.B. im Naturschutzmanagement bedrohter Arten, Seuchenzüge beim Schwarzwild, einzelne Problemtiere in Siedlungsnähe (Prädatoren)), bedarf der Einsatz einer Falle vorher der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die §§ 37-40 kämen nur dann zur Anwendung.

Siebter Teil: Aufgabenübertragung auf die Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger

In §41 sieht der ÖJV eine unzulässige, nicht begründbare Privilegierung mitgliederstarker Jägervereinigungen. Ausbildung und Prüfung sind an Inhalten, nicht an Vereinsstruktur oder Mitgliederstärke zu messen. §41 verhindert eine sinnvolle Meinungsvielfalt in Ausbildung und Prüfung.

Neunter Teil: Wildfütterung und Kirrung

Die §§ 44-51 sind um ein grundsätzliches Fütterungs- und Kirrverbot zu ergänzen. Der ÖJV lehnt die Fütterung von Wildtieren grundsätzlich ab. Nahrungsengpässe sind ein natürliches Regulativ. Solange Wildtiere nicht  durch Extremereignisse (z. B. Feuer oder Überschwemmungen)  grundsätzlich im Bestand bedroht sind, ist eine Zuführung von Nahrung unnötig. Eine Orientierung der Notzeit an Höhenmetern oder Monatszeiten ist nicht sinnvoll. In den §§ 46 und 48 sind daher die Unterpunkte 1-3 zu streichen. Kirrungen sind jagdlich unnötig und in ihrer Wirkung als vielfach fütterungsähnlich abzulehnen. Ein Missbrauch ist schwer zu kontrollieren.

Ergänzungen

Wir vermissen im Verordnungsentwurf ein Verbot zur Verwendung von Bleimunition. Wir hoffen, dass eine Novellierung des Hessischen Jagdgesetzes ein grundsätzliches Verbot der Fallenjagd und ein grundsätzliches Verbot zum Töten von Hunden und Katzen enthält.

26.09.2015